Vereinssatzung

§1

Zweck des Vereins

  1. Der Verein hat den Zweck, im Stadtteil Mühlbach das überkommene Brauchtum zu pflegen und zu erhalten, historische Gegenstände und Schriften sowie Zeit-Dokumente zu sammeln und zu verwahren, die Geschichte des Dorfes Mühlbach, der Stadt Eppingen und des Kraichgaues zu erforschen und die entsprechenden Erkenntnisse zu veröffentlichen, sowie die Pflege und Verschönerung des Stadtteils Mühlbach nach besten Kräften zu fördern.
  2. Der Heimat- und Verkehrsverein Mühlbach e.V. mit Sitz in Eppingen-Mühlbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  3. Er ist politisch und konfessionell neutral.
  4. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
    • Bildung von Arbeitskreisen für die in Ziff. (1) genannten Ziele.
    • Erhaltung und Betreuung der Heimatstube, des Heimatmuseums und des Heimatarchives.
    • Herausgabe von entsprechenden Schriften und Veröffentlichungen.
    • Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen (Vorträge, Filme und Dorfabende).
    • Pflege des gesellschaftlichen Lebens und Organisation von Heimatfesten und bildenden Ausflügen.
    • Koordination der Veranstaltungsvorhaben der örtlichen Vereine.

§2

Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Heimat- und Verkehrsverein Mühlbach e.V.“ und hat seinen Sitz in Eppingen-Mühlbach.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „eingetragener Verein -e.V.-“ erhalten.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3

Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder Bürger werden, der die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt.
  2. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern und jugendlichen Mitgliedern.
  3. Personen, die sich in ganz besonderem Maße um den Verein und seine Zielsetzung verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzenden und Ehrenvorstandsmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben freien Eintritt zu allen Veranstaltungen des Vereins.
  4. Jugendliche Mitglieder sind diejenigen, die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres des 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie haben weiter das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet,
    1. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
    2. den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
  3. Die Veröffentlichungen des Vereins erhalten die Mitglieder unentgeltlich.

§5

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Werden von diesem Aufnahmeanträge abgelehnt, entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
  2. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Tod,
    2. durch Austritt,
    3. durch Ausschluss.
  3. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich vorzulegen. Sie ist nur wirksam auf das Ende des Kalenderjahres.
  4. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes
    1. wenn die Zahlung des Mitgliedbeitrages verweigert wird oder länger als sechs Monate nach Fälligkeit nicht erfolgt ist,
    2. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.
  5. Erhebt ein Mitglied gegen den Ausschluss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch, entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
  6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§6

Jahresbeitrag

  1. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  2. Der Jahresbeitrag wird jeweils durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Für jugendliche Mitglieder beträgt er die Hälfte. Er ist jeweils fällig am 1. Januar eines jeden Vereinsjahres, eventuell nach besonderer Anforderung.
  3. Der Vorstand beschließt über Stundungen oder Erlass des Jahresbeitrages bei auftretenden Notfällen des Mitgliedes.

§7

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:      1. Der Vorstand, 2. Die Mitgliederversammlung.

§8

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Er wird ergänzt durch den erweiterten Vorstand aus
    1. dem Schriftführer,
    2. dem Kassier,
    3. dem Wirtschaftsleiter,
    4. den Vorsitzenden der Arbeitskreise für
      1. Museum und Heimat,
      2. Archiv, Dokumentation und Brauchtum,
    5. bis zu 8 Beisitzern,
    6. dem jeweiligen Ortsvorsteher des Stadtteils Mühlbach, sofern er dazu bereit ist. Falls dieser nicht Mitglied ist, hat er nur beratende Stimme im Vorstand.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam vertreten.
  3. Der Gesamtvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Auf Beschluss des Vorstandes können jederzeit Mitglieder des Vereins oder der örtlichen Vereine, insbesondere deren Vorstände in beratender Funktion zugezogen werden.
  4. Vereinsintern gilt folgende Reglung: Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der 2. Vorsitzende, kann über Beträge bis zu € 250,- verfügen, worüber er unverzüglich dem Vorstand zu berichten hat. Im Übrigen verfügt der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss, mit Ausnahme von Schuldaufnehmen, wofür die Mitgliederversammlung zuständig ist.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in regelmäßigen oder außerordentlichen Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Sitzung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen drei Tagen erneut zur Sitzung einzuladen. In dieser Sitzung ist die Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder ohne Einfluss auf die Beschlussfähigkeit. Auf diese Tatsache ist in der Einladung hinzuweisen.

§9

Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Drittel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung in dem für die Stadt Eppingen maßgebenden öffentlichen Verkündigungsorgan (Eppinger Stadtanzeiger) zu erfolgen. Die Tagesordnung ist dabei anzugeben.
  2. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durch den Vorstand ist jederzeit in gleicher Weise kurzfristig möglich. Hierzu ist der Vorstand verpflichtet, wenn es der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

§10

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Die Wahl des Vorstandes,
  2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren. Diese haben das Recht, Vereinskasse und Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
  4. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
  6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§11

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei einer Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, eine andere Mehrheit ist vorgeschrieben. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
  3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nichts anderes festgelegt ist.
  4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt, sonst durch offene Abstimmung. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt dieser abermals Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

§12

Beurkundung

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Ebenso ist der Verlauf der Mitgliederversammlung darzustellen.

§13

Satzungsänderung

Die Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 2/3 aller erschienenen Mitglieder.

§14

Vermögen

  1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
  2. Bewegliche und unbewegliche Vermögensgegenstände, die der Verein erworben hat, dürfen bis zum Einzelwert von € 250,- auf Beschluss des Vorstandes, sonst der Mitgliederversammlung, nur veräußert werden, wenn feststeht, dass diese durch den Erwerber der Zielsetzung des Vereins entsprechenden Zwecken verwendet werden, die deren Erhalt gewährleisten.
  3. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden oder Vergütungen erhalten, die seine eigenen Ausgaben unverhältnismäßig übersteigen.

§15

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Eppingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Mühlbach zu verwenden hat.

Neueste Kommentare

Öffnungszeiten Museum und Alte Schmiede

Von Mai bis Oktober jeden Sonntag von 14 Uhr bis 16 Uhr.

Der Eintritt ist frei.

Führungen sind nach telefonischer oder schriftlicher Vereinbarung möglich.

Telefon: 07262 920 1501

E-Mail: s.eiker@eppingen.de

Kontakt

Heimat- und Verkehrsverein Mühlbach e.V.
Hauptstraße 9
Mühlbach
75031 Eppingen

Telefon: 07262 204210
E-Mail: info@hvv-muehlbach.de